Unfallversicherung (UVG)
Unfälle, durch die Personen verletzt oder gar getötet werden, sind oft tragische Ereignisse. Neben physischen und psychischen Folgen treten im Anschluss häufig ernste finanzielle Schwierigkeiten auf. Betroffen sind dann die Verunfallten selbst, aber auch Familien. In der Schweiz regelt das Unfallversicherungsgesetz die Pflichten von Unternehmen zum Schutz ihrer Angestellten.
Mit der UVG schützen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter
UVG lautet die Abkürzung für die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung. In der Schweiz sind Arbeitgeber nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung verpflichtet, für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die UVG abzuschliessen. Sie tragen auch die Kosten für die Versicherungsprämien.
Die Unfallversicherung ist nicht für jeden obligatorisch
Zu den obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden gehören Beschäftigte, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Massgeblich für die Zuordnung sind die Vorschriften der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge in der 1. Säule (AHV). Darüber hinaus gilt die Versicherungspflicht für:
- Lehrlinge
- Praktikanten
- Volontäre
- Schnupperlehrlinge
- arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
- Heimarbeitende
- in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen
Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Unfallversicherung besteht für folgende Personenkreise:
- Hausfrauen und Hausmänner
- Selbständigerwerbende
- unentgeltlich mitarbeitende Familienmitglieder
- Bundesbedienstete mit Absicherung in der Militärversicherung
- nicht im Betrieb tätige Mitglieder von Verwaltungsräten
- Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Parlamenten
- Mitglieder der Milizfeuerwehren
Wer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausübt, benötigt lediglich für den Bereich dieser Tätigkeit keine Unfallversicherung. Das gilt insbesondere für Mitglieder in einem Verwaltungsrat, einer Kommission oder einem Parlament. In der Regel verfügen diese Personen bereits über eine Unfallversicherung durch ihren Arbeitgeber. Für die übrigen nicht obligatorisch versicherten Personenkreise ist es sinnvoll, freiwillig der Unfallversicherung beizutreten.
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für Arbeitnehmer
Die Unfallversicherung tritt bei beruflichen und privaten Unfällen sowie für Berufskrankheiten ein. Unternehmen haben das Recht, ihren Mitarbeitern den Kostenanteil für die private Absicherung vom Lohn abzuziehen. Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter acht Stunden versichert die UVG ausschliesslich gegen Berufsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
Typische Leistungsfälle der obligatorischen Unfallversicherung sind:
- Berufsunfälle während der Berufsausübung
- Unfälle in Pausen auf dem Betriebsgelände oder bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit an anderen Orten
- Unfälle auf dem Weg vom oder zum Arbeitsplatz (Wegeunfälle)
- Nichtberufsunfälle in der Freizeit
- Berufskrankheiten im Rahmen der Liste in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung
Die Leistungen der Unfallversicherung umfassen Pflegeleistungen, Kostenvergünstigungen und Geldleistungen. Im Einzelnen gehören dazu:
- Kosten für die Behandlung und den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals
- Kosten für ärztliche, chiropraktische und zahnärztliche Behandlungen
- Behandlungskosten im Ausland bis zum doppelten in der Schweiz üblichen Satz
- Kosten für ärztlich verordnete medizinische Pflege zu Hause
- ärztlich verordnete Heil- und Badekuren
- Arznei- und Hilfsmittelkosten
- Rettungs- und Bergungskosten
- Reise- und Transportkosten nach einem Unfall
- Krankentagegeld
- Rente
- Hinterlassenenrente
- Übergangsrente bis zum Eintritt der Invalidität
- Invaliditätsrente
- Abfindung
- Integritätsentschädigung
- Hilflosenentschädigung
- Bestattungskosten
Die Höhe der Leistungen ist jeweils abhängig von dem unmittelbar vor dem Unfall bezogenen Arbeitslohn sowie den darüberhinausgehenden Ansprüchen. Sie ist begrenzt durch den Höchstbetrag des zu berücksichtigenden Verdienstes. Er beläuft sich im Jahr 2021 auf CHF 406 pro Tag oder CHF 148‘200 im Jahr.
Anbieter der obligatorischen Unfallversicherung
Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, die obligatorische Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter abzuschliessen. Anbieter sind:
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Betriebe und Verwaltungen entsprechend Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
- Ersatzkasse UVG für Arbeitnehmer ausserhalb der Zuständigkeit der Suva
- Krankenversicherer
- öffentliche Unfallversicherungskassen
- private Versicherungsunternehmen
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz gibt vor, welche Unternehmensarten ihre Arbeitnehmer in der Suva versichern müssen. Die Suva ist ein selbstständiges Unternehmen des öffentlichen Rechts. Sie arbeitet daher nicht gewinnorientiert. Zu den Unternehmens-Arten, die ihre Mitarbeiter obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichern, gehören unter anderem:
- Industriebetriebe im Maschinenbau
- Handwerksbetriebe wie Schreinereien, Installationsbetriebe oder Schlossereien
- Chemieunternehmen
- industrielle Hersteller von Nahrungsmitteln
- Hoch- und Tiefbau-Unternehmen
- Architektur- und Ingenieurbüros
- Transportunternehmen
- Personal-Überlassungs-Unternehmen
- Unternehmen der Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung
- Forstbetriebe
- Betriebe, Verwaltungen und Anstalten des Bundes
Neben der Zahlung der Prämien zur Unfallversicherung sieht das UVG weitere Pflichten für Unternehmen vor:
- Abgabe einer jährlichen Lohndeklaration
- Informationspflichten bei Veränderungen im Unternehmen
- Gewährung der grösstmöglichen Sicherheit an den Arbeitsplätzen
- sofortige Meldung von Unfällen
Unternehmensgründer müssen sich spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit bei der Suva anmelden.
Leistungen der freiwilligen Unfallversicherung
Wer nicht Mitglied der obligatorischen Unfallversicherung ist, hat die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Zwar bezahlt die Krankenkasse für Personen, die nicht Mitglieder einer Unfallversicherung sind, medizinische Folgekosten von Unfällen. Für Einkommensausfälle und besondere Belastungen in Folge eines Unfalls kommt sie jedoch nicht auf. Auch obligatorisch in der UVG versicherte Personen haben die Möglichkeit, ihren privaten Schutz durch eine zusätzliche Unfallversicherung zu erweitern.
Wenn Sie privat bei einem Versicherungsunternehmen eine Unfallversicherung abschliessen, haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Die meisten Versicherer bieten verschiedene Bausteine an, aus denen Sie Ihren individuellen Versicherungsschutz zusammenstellen können. Mit dem Umfang der Leistungen steigt die Versicherungsprämie.
FAQ
Die Versicherungspflicht gilt während der gesamten Zeit einer abhängigen Beschäftigung. Mit einer Reduzierung des Arbeitslohns um mindestens 50 Prozent endet die obligatorische Unfallversicherung nach 31 Tagen. Damit sind auch Pensionäre und Rentner nicht mehr versichert. Sie haben die Möglichkeit, sich anschliessend privat zu versichern.
Entfällt die Mitgliedschaft in der obligatorischen UVG nach einer Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent, besteht die Möglichkeit zur Abredeversicherung. In diesem Rahmen können Arbeitnehmer über den 31. Tag hinaus einen weiteren Freizeit-Unfallschutz für bis zu sechs Monate vereinbaren. Interessant ist die Abredeversicherung auch für Arbeitnehmer, die einen längeren unbezahlten Urlaub nehmen.
Wer sich einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzt und dadurch grob fahrlässig einen Unfall riskiert, muss mit einer Kürzung oder Verweigerung der Leistung rechnen.
Eine Wartezeit ist in der Unfallversicherung nicht üblich. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Tag der Anmeldung.
Der Versicherungsschutz für Berufskrankheiten und Berufsunfälle gilt bei vorübergehenden Entsendungen durch den Schweizer Arbeitgeber ins Ausland. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Auslandstätigkeit rechtzeitig beim Versicherer anmeldet und eine Entsendebestätigung beantragt.
Freizeitunfälle während Ferienreisen im Ausland deckt die obligatorische Unfallversicherung weltweit ab.
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