Berufliche Vorsorge (BVG)

Als zweite Säule des Sozialversicherungs-Systems in der Schweiz trägt die berufliche Vorsorge (BVG) dazu bei, den Lebensstandard von Arbeitnehmern im Ruhestand zu sichern.

Die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer

Die berufliche Vorsorge (oder auch Pensionskasse) ist eine Ergänzung zur ersten Säule der Sozialversicherung, der obligatorischen AHV. Die Abkürzung AHV steht für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Die BVG bietet verschiedene Leistungen bei unterschiedlichen Beiträgen. Nutzen Sie vor dem Abschluss Ihrer BVG-Vorsorge unsere Vergleichsmöglichkeiten und finden Sie Ihre optimale Alters- und Hinterbliebenenvorsorge.

Was genau ist die BVG?

Die für Arbeitnehmer gesetzlich vorgeschriebene AHV deckt im Ruhestand lediglich das Existenzminimum ab. Dasselbe gilt für die Versorgung der Hinterbliebenen nach dem Tod der versicherten Person. Die umgangssprachlich als Pensionskasse bekannte BVG ermöglicht Arbeitnehmern als zweite Säule der Schweizer Sozialversicherung die Erhaltung eines angenehmen Lebensstandards im Ruhestand. Die Abkürzung BVG ist schlicht die Bezeichnung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge. Zusammen mit der AHV erreicht die BVG ein Ruhestands-Einkommen von rund 60 Prozent des letzten Salaers.

Seit der Einführung des BVG steht Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge zu, das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Darüber hinaus besteht auf freiwilliger Basis die Möglichkeit, überobligatorische Leistungen zu vereinbaren, die über die Mindestsätze hinausgehen.

FAQ

Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse des Arbeitgebers ist verpflichtend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die:

  • in der AHV der ersten Säule versichert sind
  • ein jährliches Mindesteinkommen verdienen (21’510 CHF im Jahr 2021)
  • mindestens das 17. Jahre alt sind
  • nicht bereits in einer anderen Tätigkeit BVG-versichert sind

Wer nicht obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist, kann sich unter Umständen freiwillig versichern, um von der zusätzlichen Altersvorsorge zu profitieren. Das gilt insbesondere für folgende Personengruppen:

  • Selbstständige
  • im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bis zu drei Monaten befristeten Arbeitsverträgen

Nach den Vorgaben des BVG erbringt die Minimalvorsorge der Pensionskassen Leistungen für das Alter, bei Invalidität und im Todesfall. Um die verschiedenen Risiken abzudecken, besteht das System aus einem Spar- und einem Risiko-Anteil.

Mit dem Sparanteil sorgen Pensionskassen für den Ruhestand ihrer Mitglieder vor. Die Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Pensionskassen entscheiden beim Vertragsabschluss darüber, wie hoch der Sparanteil sein soll. Geläufig sind mit zunehmendem Alter ansteigende Sparbeiträge von 6 bis 18 Prozent des Gesamtbeitrags. Das Ansparen für das Altersruhegeld beginnt mit dem 25. Lebensjahr. Bis dahin fließt der komplette Beitrag in den Risiko-Anteil. Für jüngere Arbeitnehmer deckt die Pensionskasse lediglich das Todes- und Invaliditäts-Risiko ab.

Mit dem Risiko-Anteil sichert die Pensionskasse das Invaliditäts- und Todesfallrisiko der versicherten Personen ab. Aus diesem Anteil zahlt die BVG:

  • die Invaliditätsrente
  • die Invaliditäts-Kinderrente
  • die Partnerrente im Todesfall
  • die Waisenrente
  • das Partnerkapital im Todesfall

Die Höhe des Partnerkapitals im Todesfall legen die Versicherungsnehmer im Rahmen der Vertragsgestaltung fest. Bestehen keine individuellen Vereinbarungen, bestimmt die das Reglement der Pensionskassen über den Verbleib des Kapitals. Die meisten Versicherer zahlen ein Todesfall-Kapital nach den gesetzlichen Vorschriften aus. In einigen Pensionskassen verfällt das gebildete Kapital.

Unternehmen können für ihre Mitarbeiter mit hohen Einkommen einen Kader-Vorsorgeplan führen. Mit diesem Angebot binden sie qualifizierte Fachkräfte. In den Kaderplan zahlen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höhere Sparprämien bis zu einem Anteil von 25 Prozent ihres versicherten Jahres-Gehalts ein. Der Höchstbetrag steigt im Laufe der Jahre und beläuft sich im Jahr 2021 auf 860’400 CHF.

Neben der höheren Altersvorsorge profitieren Mitarbeiter im Kader-Vorsorgeplan von Steuervergünstigungen.

Eine Versicherungspflicht besteht im Nebenerwerb nicht. Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen sind mit ihrer Hauptbeschäftigung in der Pensionskasse angemeldet. Diese deckt mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ab. Sie haben die Möglichkeit, mit Zustimmung des Nebenerwerb-Arbeitgebers für ihren Nebenerwerb zusätzlich freiwillige Beiträge einzuzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass das Jahreseinkommen daraus ebenfalls den Mindestsatz von 21’510 CHF übersteigt.

Die privaten Anbieter von BVG-Pensionskassen versichern einige Unternehmen in bestimmten Branchen oder Arbeitnehmer aufgrund ihres hohen Alters aufgrund eines erhöhten Risikos nicht. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Altersvorsorge der zweiten Säule bei der Stiftung Auffangvorrichtung in Ihrem Kanton abzuschließen.

Da Unternehmen die Pensionskassen für ihre Mitarbeiter bei unterschiedlichen Versicherern anlegen, kann es für Arbeitnehmer schwierig sein, ihr angespartes Guthaben zu ermitteln. Das gilt insbesondere, wenn sie mehrfach den Arbeitgeber wechseln. In diesem Fall kann der letzte Arbeitgeber oder die Zentralstelle 2. Säule weiterhelfen.

Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und seiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgeht, zahlt Beiträge zur AHV und muss einen BVG-Vertrag abschließen. Der Abschluss ist durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer selbst möglich. Die Verpflichtung zum Anschluss an eine gemäß Artikel 11 Absatz 1 des BVG registrierte Vorsorgeversicherung besteht auch für ausländische Arbeitgeber, die Schweizer Staatsbürger beschäftigen.

In besonderen Fällen haben Sie die Möglichkeit, Ihr Vorsorgeguthaben aus der Pensiionskasse bereits vor der Pensionierung zu beziehen. Das gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Vorbezug für Wohnungen zum Eigenbedarf
  • Vorbezug bei Aufnahme einer selbstständigen Tägigkeit
  • definitive Ausreise aus der Schweiz

Wenn Sie sich selbstständig machen, eine selbstgenutzte Immobilie kaufen oder endgültig aus der Schweiz ausreisen möchten, können Sie also ihr angespartes Vorsorgevermögen vorzeitig in Anspruch nehmen.

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die pensionskassen-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind zum Abschluss verpflichtet.

Für Firmeninhaber ist der Anschluss an die BVG-Pensionskasse nicht obligatorisch. Wenn sie Mitarbeiter in ihrem Unternehmen beschäftigen, können sie sich freiwillig der Pensionskasse ihrer Mitarbeiter anschließen. Für Selbstständige ohne Mitarbeiter steht die Vorsorge mit einer Lebensversicherung der 3. Säule a und b zur Verfügung.